Steuerliche Regelungen

Wie wird ein Dienstwagen versteuert?

Je nach Firmenmodell haben Sie die Möglichkeit den Dienstwagen mittels einer monatlichen Pauschale zu versteuern, in ihrer Einkommenserklärung sind die KM vom Wohnort zum Arbeitsplatz anzugeben.

Darüberhinaus muss der sogenannte geldwerten Vorteil versteuert werden. In der Regel haben sie nach einer bestimmten Betriebszugehörigkeit die Möglichkeit ein Dienstwagen bei entsprechender Position zu beanspruchen, dies wird oft als Anreizmodell für die Mitarbeiterbindung gesehen und ist mit einer Gehaltserhöhung zu vergleichen.


Je nach der Firmeninternen Regelung steht Ihnen ein Fahrzeug zu, das dann über den Brutto Listenpreis versteuert wird. Da die meisten Fahrzeuge geleast sind, können Sie von einer Leasingzeit von 3 - 4 Jahren ausgehen.

Wichtige Fakten

  • Ist der Dienstwagen in der Steuererklärung eintragen?
  • Wo ist der Dienstwagen eintragen
  • Wird der Dienstwagen als geldwerter Vorteil in der Steuererklärung vermerkt?
  • Wo gibt es Dienstwagen?
  • Wo ist der Dienstwagen zurückzugeben?

Der Arbeitgeber kann die Nutzung des Dienstwagens bestimmen, so kann es sein, dass man das Fahrzeug ausschließlich dienstlich nutzen darf. Das bedeutet, dass die sogenannte Pendlerpauschale entfällt, denn der Arbeitgeber zahlt ja jetzt die Fahrten.
Ansonsten gibt es nichts zu berücksichtigen. Weit häufiger ist die Nutzung im privaten Bereich erlaubt, dadurch erhält der Arbeitnehmer der den Diesntwagen nutzt einen sogenannten geldwerten Vorteil, der dann zu versteuern ist. Der Gesetzgeber regelt das in zwei Modellen:


1. Pauschalversteuerung:

Zum einen ist der pauschale Ansatz möglich: Pro Monat zahlt man pauschal einen Prozent des Bruttolisten-Preises des Autos. Hinzu kommen 0,03 Prozent dieses Werts je Kilometer zwischen Arbeitsstätte und Wohnung.


2. Fahrtenbuchversteuerung:

Ein Fahrtenbuch dokumentiert exakt alle dienstlichen und den privaten Fahrten. Bei der Führung des Fahrtenbuch muss man sehr sorgfältig vorgehen denn es kann sein dass das Finanzamt das Fahrtenbuch verwirft. Ein Fahrtenbuch lohnt sich eigentlich nur, wenn sehr wenige private Fahrten mit dem Dienstwagen unternommen werden. In der Steuererklärung ist der Dienstwagen als geldwerter Vorteil anzugeben.


So ist der Dienstwagen als geldwerter Vorteil in der Anlage N im Feld „Steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem kein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden ist“ einzureichen. Damit ist es allerdings nicht getan: Zusätzlich muss eine gesonderte Erklärung nebst Berechnung der Einkommensteuererklärung beigefügt werden.

Wenn man aus dem Unternehmen ausscheidet so ist der Dienstwagen beim Unternehmen oder dem betreuten KFZ Dienstleister abzugeben, diese Bewerten dann den Zustand des Fahrzeuges, Schäden die über normale Gebrauchsspuren hinaus reichen werden bewertet und müssen vom Leasingnehmer (Unternehmen) gezahlt werden.

Wenn es zu einer Beurlaubung oder längerer Krankheit kommt, so hat der Mitarbeiter, der das Auto überlassen bekommen hat das Recht das Auto weiter zu benutzen, da es Bestandteil seines Beschäftigungsstatus geworden ist, es sei denn die KFZ Überlassung regelt dies anders.

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